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Schadenersatz wegen Überlänge eines Finanzstrafverfahrens

JudikaturOGHBearbeiter: RA MMag. Dr. Florian LinderZFR 2015/256ZFR 2015, 481 Heft 10 v. 14.10.2015

OGH 22. 1. 2015, 1 Ob 211/14g

Leitsätze (der Redaktion)

Die Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte ausreichend Gewissheit über ein Verschulden von Organen des Rechtsträgers hat oder weiß, dass er ohne eigene Aktivität seinen Wissensstand nicht mehr erhöhen kann.

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