OGH 22. 1. 2015, 1 Ob 211/14g
Leitsätze (der Redaktion)
Die Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte ausreichend Gewissheit über ein Verschulden von Organen des Rechtsträgers hat oder weiß, dass er ohne eigene Aktivität seinen Wissensstand nicht mehr erhöhen kann.