Ein neuer brisanter Vorschlag aus der Feder der Kommission ( KOM 2011, 445 ) sieht die Einführung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung vor. Formal handelt es sich um einen Entwurf einer Verordnung, die auf Art 81 Abs 1 AEUV (justizielle Zusammenarbeit) gestützt werden soll. Der Beschluss ist nach dem Entwurf zu erlassen, wenn das Bestehen einer Forderung glaubhaft gemacht wird. Für die Vollstreckung des Beschlusses müssen die Mitgliedstaaten Vollstreckungsbehörden bestimmen, die den Beschluss ohne weitere Prüfung anerkennen und die benannten Konten des Schuldners vorläufig pfänden müssen. Kennt der Gläubiger die Konten des Schuldners nicht, sollen nationale Kreditinstitute (!) zur Bekanntgabe der Konten verpflichtet werden oder die Behörden sie in hoheitlichen Registern recherchieren. Der Schuldner erfährt erst nach der Pfändung von dem Verfahren.