Gem § 18 VAG haben Versicherungsunternehmen vor Erteilung der Konzession zum Betrieb der Lebensversicherung die für die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen der FMA vorzulegen. In der fondsgebundenen und in der indexgebundenen Lebensversicherung sowie bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge sind auch die Grundsätze der Kapitalanlage Bestandteil der versicherungsmathematischen Grundlagen. Änderungen oder Ergänzungen der Grundlagen sind vor Anwendung ebenso der FMA mitzuteilen. Die FMA macht - im Zuge der oben beschriebenen Verordnung über eine angemessene Gewinnbeteiligung - von der Verordnungsermächtigung Gebrauch, nähere Regelungen über Inhalt, Gliederung und Art der Übermittlung der versicherungsmathematischen Grundlagen festzulegen. Die FMA hat einen entsprechenden Begutachtungsentwurf vorgelegt. Dazu konnte bis 20. 9. 2006 Stellung genommen werden.