Gem § 18 Abs 4 VAG muss bei Versicherungsverträgen mit Gewinnbeteiligung den Versicherten ein angemessener Teil des Überschusses zugute kommen. Die FMA kann idZ mit Verordnung näher konkretisieren, wie die Höhe der Gewinnbeteiligung unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Bemessungsgrundlagen anzusetzen ist und welche Informationen den Versicherungsnehmern zu übermitteln sind. Die FMA macht von der - jüngst mit BGBl I 2006/95 erweiterten - Ermächtigung Gebrauch und hat einen Entwurf der Gewinnbeteiligungs-V zur Begutachtung vorgelegt1). Dazu konnte bis 20. 9. 2006 Stellung bezogen werden.