Die Kl begehrte Kündigungsentschädigung vom bekl Insolvenz-Entgelt-Fonds nach vorzeitigem Austritt nach § 25 IO. Strittig war die Dauer der Kündigungsfrist: Der Bekl hielt den Zeitpunkt des Austritts für maßgeblich und ging daher von einer dreimonatigen Kündigungsfrist aus. Nach der Kl sei hingegen nicht auf den (tatsächlichen) Beendigungszeitpunkt abzustellen, sondern auf den letztmöglichen Kündigungszeitpunkt. Dieser lag bei der Kl aber nach Vollendung des 15. Dienstjahres, wodurch sich die Kündigungsfrist auf vier Monate verlängert hätte, was eine Beendigung erst zum nächsten Quartalsende erlaubt hätte. ErstG und BerG entschieden im Sinne der Bekl.