Die Kl heiratete einen 32 Jahre älteren früheren AN der Bekl. Als dieser verstarb, erhielt sie von der Bekl eine Witwenpension. Nach dem anwendbaren KollV wird die Pensionsleistung aber ab einem Altersunterschied von 15 Jahren für jedes Jahr um 2 % und ab einem Altersunterschied von 20 Jahren um 3 % pro Jahr gekürzt. Die Kl erhielt daher eine um 46 % gekürzte Witwenpension, was sie sowohl für alters- als auch geschlechterdiskriminierend hielt. ErstG und BerG wiesen die Klage ab.