Die kl Vertragsbedienstete war als Lehrerin beschäftigt und erhielt mit Ende ihres DV eine Abfertigung in Höhe von neun Monatsentgelten. Strittig war, ob eine zweijährige Tätigkeit als Lektorin an einer öffentlichen Universität in Spanien als Dienstzeit auf den Abfertigungsanspruch anzurechnen war. § 84 Abs 5 VBG stellt auf Vordienstzeiten "zu einer inländischen Gebietskörperschaft" ab, worin die Kl einen Verstoß gegen die AN-Freizügigkeit (Art 45 Abs 2 AEUV) sieht. Das ErstG wies die Kl ab. Das BerG hob dieses Urteil auf.