Die Kl wurde gekündigt und erhielt nach ihrer Kündigung Kenntnis von ihrer Schwangerschaft, die bereits zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs vorgelegen war. Nach deutscher Rechtslage muss eine AN, die nach der Kündigungsanfechtungsfrist von drei Wochen von ihrer Schwangerschaft erfährt, dies unmittelbar ihrem AG mitteilen und binnen zwei Wochen ab Kenntnis Klage einbringen sowie einen Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage stellen. Andernfalls ist die ausgesprochene Beendigung rechtskräftig. Die Kl informierte ihren AG und brachte rund einen Monat später Klage gegen ihre Kündigung vor einem deutschen Arbeitsgericht ein. Die Klage wurde abgewiesen, da die Kl es verabsäumt hatte, einen Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage zu stellen.