2019 führte Italien ein "Mindesteinkommen für Staatsangehörige" ein, das für italienische Staatsangehörige, Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten samt deren Familienangehörigen mit Aufenthaltsrecht oder Recht auf Daueraufenthalt und für Drittstaatsangehörige mit einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung gebührt, sofern diese Personen mindestens zehn Jahre in Italien wohnen und zwar ununterbrochen während der letzten zwei Jahre zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie während der gesamten Dauer des Leistungsbezuges. Die beiden Kl sind langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige. Sie gaben wahrheitswidrig an, dass sie alle Anspruchsvoraussetzungen für das Mindesteinkommen erfüllten. Ihnen wurde daher vorgeworfen, dadurch eine Straftat im Sinne des italienischen Gesetzes begangen zu haben. Das vorlegende Tribunale di Napoli hegte allerdings Zweifel an der EU-Konformität der im italienischen Gesetz vorgeschriebenen Anspruchsvoraussetzungen. Es legte daher dem EuGH Fragen vor betreffend die Vereinbarkeit dieser Regelungen mit dem AEUV, der VO (EU) 492/2011 , der RL 2003/109/EG , der RL 2011/95/EU , der GRC und der Europäischen Sozialcharta in Bezug auf alle betroffenen Personen.