Die Kl war befristet beschäftigt. Im Fall einer erfolgreichen Bewährung sollte ihr DV in ein unbefristetes übergehen. Der AG verlängerte das DV jedoch nicht, da die Kl wegen ihrer Schwangerschaft die termingerechte Teilnahme an einer Schwerpunktausbildung nicht antreten konnte. Die Kl verlangte wegen Diskriminierung die Feststellung des unbefristeten AV.