Ein Arbeitsloser wurde vom AMS über sämtliche Details seines Leistungsanspruchs informiert. Nach Ruhen des Anspruchs aufgrund eines Auslandsaufenthalts erstattete er eine Wiedermeldung und erhielt daraufhin erneut eine idente Mitteilung, die auch über den Zeitraum informierte, in dem bereits Arbeitslosengeld konsumiert wurde. Da er mit der Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht einverstanden war, beantragte er die Erlassung eines Bescheids. Das AMS wies seinen Antrag ab, da er binnen einer Frist von drei Monaten einen Bescheid hätte verlangen müssen. Dann hätte eine entschiedene Sache vorgelegen, gegen die kein Rechtszug möglich wäre.