Vor der Verschmelzung des bekl AG mit einer Tochtergesellschaft, die kein eigener Betrieb war, fand bei der Tochtergesellschaft eine BR-Wahl statt, die nicht angefochten wurde. Der kl AN wurde Vorsitzender des BR. Nach der Verschmelzung wurde er ohne Einholung der gerichtlichen Zustimmung gekündigt. Der kl AN klagte auf Feststellung des aufrechten AV. Strittig war, ob die Funktionsperiode des BR vorzeitig endet, wenn der Nichtbetrieb seine Identität im Zuge einer Verschmelzung verliert.