Die kl AG legte der bekl AN eine Vereinbarung über den Ausbildungskostenrückersatz vor, die von der AN unterschieben wurde, von der AG hingegen nicht. Später begehrte die AG die Rückzahlung eines Teils der Ausbildungskosten. Das ErstG wies die Klage ab. Das BerG entschied im Sinne der Kl.