Das AMS verpflichtete die Versicherte zur Rückzahlung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum des nicht gemeldeten Bezuges von Kündigungsentschädigung. Die Versicherte wandte ein, sie habe keine Kündigungsentschädigung, sondern aufgrund eines außergerichtlichen Vergleichs lediglich einen Schadenersatz nach dem GlBG erhalten.