2013 wurde im Vereinigten Königreich eine AN-lose Holding-SE nach britischem Recht gegründet. Ein Verfahren zur Beteiligung der AN war mangels vorhandener AN bei der Gründung nicht durchzuführen. 2017 verlegte die Holding-SE als Folge des Brexits ihren Sitz nach Deutschland. Zu diesem Zeitpunkt war die Holding-SE Kommanditistin einer deutschen KG und hielt alle Anteile an der Komplementärin. Die KG beschäftigte rund 800 AN und hatte Tochtergesellschaften in der EU mit insgesamt mehr als 2.000 AN. Der Konzernbetriebsrat der deutschen KG verlangte die Verpflichtung der SE zur Einleitung eines Beteiligungsverfahrens. Fraglich war, ob eine Verpflichtung zu Nachholung des Beteiligungsverfahren besteht.