Ein italienischer Staatsangehöriger, der seit 2013 in Österreich wohnt und arbeitet, hatte gem § 14c Abs 1 AVRAG mit seinem AG eine Pflegekarenz vereinbart, um seinen Vater zu pflegen, der in Italien wohnhaft war. Der Kl beantragte die Zuerkennung von Pflegekarenzgeld gem § 21c Abs 1 BPGG, da der Gesundheitszustand seines Vaters eine 24-Stunden-Pflege erfordere. Der Vater, der nach italienischem Recht Pflegegeld bezog, hätte bei österreichischer Zuständigkeit aufgrund seines Gesundheitszustands gem § 3a BPGG Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 3 gehabt. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) wies den Antrag des Kl mit der Begründung ab, dass dessen Vater kein Pflegegeld nach österreichischem Recht bezogen habe, der Bezug einer solchen Leistung an die pflegebedürftige Person gemäß dem maßgeblichen österreichischen Recht aber eine notwendige Voraussetzung für die Zuerkennung von Pflegekarenzgeld an die pflegende Person sei. Das BerG legte dem EuGH Fragen zur Qualifizierung des Pflegekarenzgeldes nach der VO (EG) 883/2004 vor.