Der Kl war Unionsbeamter mit Tätigkeitsbereich bei der Europäischen Kommission. Im Rahmen einer genehmigten Nebenbeschäftigung übte er eine entgeltliche Lehrtätigkeit aus, die nach belgischem Recht als selbständige Erwerbstätigkeit galt. Der belgische Träger forderte ihn auf, sich einer belgischen Sozialversicherungskasse in Bezug auf diese selbständige Tätigkeit anzuschließen. Der Kl vertrat aber die Auffassung, dass er als Unionsbeamter von der Sozialversicherung eines Mitgliedstaates zur Gänze befreit sei. Das französischsprachige Arbeitsgericht Brüssel setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage vor, ob Art 14 des Protokolls (Nr 7) über die Vorrechte und Befreiungen der EU (Einheitlichkeit des Systems der sozialen Sicherheit) dem entgegensteht, dass ein Unionsbeamter der Versicherungs- und Beitragspflicht nach einem nationalen System der sozialen Sicherheit in Bezug auf eine nebenberufliche Tätigkeit unterworfen wird, wiewohl er dem System der sozialen Sicherheit nach dem Statut der Beamten der EU unterliegt.