Der Kl ist polnischer Staatsangehöriger, der in Deutschland arbeitet, seine Ehefrau lebt mit ihrem Kind in Polen. Bei der Beantragung von deutschem Kindergeld gab der Kl an, seine Frau übe in Polen keine Erwerbstätigkeit aus. Die Familienkasse gab dem Antrag statt, da Deutschland in diesem Fall für Familienleistungen vorrangig zuständig ist. Im Rahmen einer Überprüfung teilte die polnische Behörde mit, dass die Ehefrau in Polen berufstätig sei und Beiträge an die polnische Sozialversicherung für Landwirte entrichte. Sie habe allerdings keinen Antrag auf die polnische Familienleistung 500+ stellen wollen. Die Familienkasse hob die Entscheidung betreffend die Gewährung deutschen Kindergeldes in Höhe der polnischen Leistung auf, ersuchte die polnischen Behörden um Entscheidung über die Zuständigkeiten für Familienleistungen und forderte den Überbezug vom Kl zurück. Diese Entscheidung bekämpfte der Kl unter Hinweis darauf, dass die Ehefrau nicht erwerbstätig sei, da der Bauernhof nicht bewirtschaftet werde und auch keine polnischen Familienleistungen erhalten oder beantragt wurden. Das nationale Gericht legte sodann dem EuGH die Fragen vor, ob Art 68 VO (EG) 883/2004 eine Rückforderung von Familienleistungen zulässt, wenn im anderen Staat keine Familienleistungen festgesetzt und ausgezahlt wurden, und ob es darauf ankommt, nach welchem Tatbestand der Art 11 ff VO (EG) 883/2004 eine Person den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaates unterliegt (wenn vom zuständigen Träger eine Versicherung als Landwirt bescheinigt wird, wiewohl diese nur auf dem Eigentum an einer landwirtschaftlichen Liegenschaft beruht).