FV, der in Luxemburg arbeitet und in Belgien wohnt, hat den Status eines Grenzgängers und unterliegt daher den luxemburgischen Vorschriften über das Kindergeld. Das Kind FW ist aufgrund einer von einem belgischen Gericht erlassenen Entscheidung im Haushalt von FV untergebracht. Der Direktionsausschuss des luxemburgischen Trägers hob die Bewilligung des für das Kind FW erhaltenen Kindergeldes rückwirkend mit der Begründung auf, dass dieses Kind, da es in keinem Abstammungsverhältnis zu FV stehe, nicht als "Familienangehöriger" iSd Art 270 des Sozialgesetzbuchs anzusehen sei. Ein gebietsansässiges Kind hat nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften einen direkten Anspruch auf die Zahlung von Kindergeld. Bei gebietsfremden Kindern ist ein solcher Anspruch hingegen nur als abgeleitetes Recht für die "Familienangehörigen" des Grenzgängers vorgesehen, zu denen die nach dieser Definition durch gerichtliche Entscheidung im Haushalt eines solchen AN untergebrachten Kinder nicht zählen. Das BerG fragte den EuGH, ob diese Ungleichbehandlung mit dem Unionsrecht vereinbar ist.