Der kl Arbeiter ist begünstigt Behinderter und wurde entlassen, weil er eine 18-jährigen Ferialpraktikantin über mehrere Monate hinweg wiederholt verbal sexuell belästigte. Schon zuvor fiel der Kl über Jahre hinweg mit sexuell konnotierten und ordinären Bemerkungen unter den männlichen Kollegen auf. Der Kl bekämpft die Entlassung, weil hierfür kein Grund gesetzt worden sei. Mangels Zustimmung des Behindertenausschusses sei auch eine Kündigung unzulässig. Das ErstG gab der Klage statt, weil es aufgrund des Endes des Ferialpraktikums zu keinem weiteren Zusammentreffen zwischen dem Kl und der betroffenen Praktikantin gekommen wäre. Eine Ermahnung hätte ausgereicht. Zudem sei auch das Bestandinteresse des Kl zu berücksichtigen. Das BerG bestätigte. Dem Kläger sei aufgrund seiner "akzentuierten Persönlichkeit" und seiner Tätigkeit in einer "unteren Betriebsebene" das Gewicht seiner Handlungen und Äußerungen nicht ausreichend klar gewesen.