Dem kl AN waren zwei Wochen Jahresurlaub gewährt worden. Am Tag vor seinem Urlaubsantritt wurde dem AN gegenüber eine zweiwöchige Quarantäne angeordnet, da er mit einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person Kontakt gehabt hatte. Der Kl selbst erkrankte nicht. Er war der Ansicht, dass er aufgrund seiner Quarantäne den Urlaub nicht verbraucht hatte und beantragte bei seinem AG, diesen Jahresurlaub in das nächste Jahr zu übertragen. Der AG lehnte diesen Antrag ab, da der AN während seines Urlaubs nicht arbeitsunfähig, sondern in Quarantäne gewesen sei.