Einem Arbeitslosen wurde die Notstandshilfe entzogen, da er sich nicht um die ihm vom AMS zugewiesene Beschäftigung an den niederösterreichischen Pflege- und Betreuungszentren beworben hatte. Er berief sich darauf, dass nach dem Stellenangebot nur Personen mit einem Impf- oder Immunitätsnachweis eingestellt würden, über den er jedoch nicht verfüge. Das BVwG gab der Beschwerde statt.