Ein polnischer Unternehmer unterzeichnete mit einer in Warschau ansässigen Gesellschaft einen Dienstvertrag, wonach er im Rahmen eines Projekts in Frankreich bestimmte Dienstleistungen erbringen sollte. Auf der Grundlage dieses Vertrags wurde vom polnischen Träger eine A1-Bescheinigung nach Art 13 Abs 2 VO (EG) 883/2004 ausgestellt, die besagte, dass der Betreffende den polnischen Rechtsvorschriften zur sozialen Sicherheit unterlegen habe. Im Zuge einer Überprüfung von Amts wegen stellte der Träger später fest, dass der Betreffende während des streitigen Zeitraums nur in Frankreich tätig gewesen sei. Da der Träger der Meinung war, dass die maßgebliche Vorschrift für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht Art 13, sondern Art 11 VO (EG) 883/2004 sei, erließ er diese Entscheidung, ohne zuvor das Verfahren nach Art 16 VO (EG) 987/2009 zur Koordinierung mit dem zuständigen französischen Träger durchgeführt zu haben. Dem EuGH wurde die Frage vorgelegt, ob vor einer amtswegigen Zurückziehung einer A1-Bescheinigung ein Dialog- und Vermittlungsverfahren durchgeführt werden muss.