Die AN wurde gekündigt und brachte dagegen eine Kündigungsanfechtungsklage ein. Nachdem das AV (vorläufig) beendet war und das Anfechtungsverfahren noch in Gang war, sprach die AG eine Eventualentlassung für den Fall der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung aus. Später erklärte das ErstG die Kündigung (rechtskräftig) für rechtsunwirksam. Soweit für das RevVerfahren relevant, klagte die AN kurze Zeit nach Zustellung des Urteils auf Kündigungsentschädigung, weil die Eventualentlassung unberechtigt erfolgt sei. Strittig war, ob die begehrte Kündigungsentschädigung nach § 34 AngG verfallen ist, weil die Klage etwas mehr als ein Jahr nach Ausspruch der Eventualentlassung eingebracht wurde. ErstG und BerG weisen die Klage ab.