Die kl Angestellte befand sich für etwas mehr als ein Jahr aufgrund einer Erkrankung durchgehend im Krankenstand. Obwohl sie während ihres Krankenstandes ein Arbeitsjahr vollendete, sei nach dem bekl AG kein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung (EFZ) entstanden. Strittig ist, ob sich die EFZ nach § 8 AngG nF (nach BGBl I 2017/153) richtet oder ob § 60 DO.A als günstigere Bestimmung vorgeht: Während § 8 AngG nF vom Arbeitsjahrprinzip ausgeht, gewährt § 60 DO.A, dem das Anfallsprinzip zugrunde liegt, deutlich länger volle EFZ. Die Vorinstanzen weisen die Klage ab.