Der kl BR einer Krankenanstalt begehrt im Verfahren nach § 54 Abs 2 ASGG die Feststellung, dass der Anspruch auf zusätzliches Zeitguthaben für Nachtdienste auch dann zusteht, wenn diese aufgrund einer Dienstverhinderung nach § 8 AngG oder § 2 EFZG nicht verrichtet wurden. Das ErstG weist die Klage ab. Das BerG gibt ihr statt.