Gegenstand des besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 1 ASGG war die Mindestgehaltsbestimmung nach dem Universitäts-KollV für "Postdoc-Stellen". Nach achtjähriger Tätigkeit in dieser Einstufung rücken die AN in eine höhere Gehaltsstufe vor. Vordienstzeiten bei anderen AG werden hierfür nicht berücksichtigt. Der kl BR verlangt, unter Berücksichtigung der E des EuGH C-703/17 , Krah, jede gleichwertige Tätigkeit anzurechnen. Das ErstG weist die Klage ab. Das BerG gibt ihr statt.