Die Kl hat stets dieselbe Erwerbstätigkeit (Sozialpädagogin) in unterschiedlichen Rechtsformen (freier Dienstvertrag; Dienstvertrag) ausgeübt. Strittig war, ob durch Tätigkeiten im Rahmen eines freien Dienstvertrags Berufsschutz "als Angestellte/r" erworben werden kann.