Die kl AN war Mitglied des Angestellten-BR. Sie verwaltete ein Medikamentenbestellsystem: Mit einer Apotheke wurde ein 20%iger Rabatt auf Bestellungen über den BR eingeführt. Zusätzlich gewährte die Apotheke 3 % Skonto bei Zahlung der Rechnung binnen 30 Tagen. Im Gegensatz zum Rabatt wurde das Skonto nicht an die AN kommuniziert und von der Kl auf ihrem privaten Konto einbehalten, womit sie sich ein "Zusatzeinkommen" von rund Euro 800,- jährlich verschaffte. Als die bekl AG davon erfuhr, stellte sie die AN dienstfrei und klagte auf Zustimmung zur Entlassung. Als das BR-Mandat der Kl noch während dieses Verfahrens geendet hatte, wurde sie von der AG entlassen. Die Kl begehrte, die Entlassung für unwirksam zu erklären, weil diese wegen ihrer BR-Tätigkeit erfolgt und zudem sozialwidrig sei. Das ErstG weist die Klage ab. Das BerG gibt ihr hingegen statt.