Der Kl war zunächst beim Rechnungshof des Bundes beschäftigt und wechselte später in ein privatrechtliches DV zum Rechnungshof eines Bundeslandes. Die Tätigkeit beim Rechnungshof des Bundes wurde dabei nur teilweise als Vordienstzeiten berücksichtigt. Der Kl begehrte die vollständige Anrechnung dieser Dienstjahre. Die Vorinstanzen weisen ab.