Der bekl AN sollte die Ausbildung zum Triebfahrzeugführer absolvieren. Mit der kl AG wurde vereinbart, dass diese die Ausbildungskosten übernimmt, sich der AN aber zum (aliquoten) Rückersatz verpflichtet, sollte das AV vor Ablauf von drei Jahren nach Ausbildungsabschluss durch AN-Kündigung, Entlassung oder unberechtigten Austritt beendet werden. Für den Fall, dass der AN die Ausbildung "vorzeitig abbricht", habe er alle von der AG getragenen Kosten zurückzuzahlen. Der AN absolvierte die Ausbildung, bestand aber die abschließende Prüfung nicht. Obwohl ihm die AG eine andere Stelle anbot, kündigte der AN. Die AG verlangte den Ersatz der bisher angefallenen Ausbildungskosten. Das ErstG gibt der Klage statt. Das BerG weist sie ab.