Der Kl bezog eine um 13,8 % verminderte Erwerbsunfähigkeitspension. Während des Bezugs erwarb er bis zum Regelpensionsalter weitere Beitragsmonate aus Erwerbstätigkeit. Mit Erreichen des Regelpensionsalters stellte er einen Antrag auf Umwandlung der Erwerbsunfähigkeitspension in eine Alterspension. Fraglich war, ob der bei der Erwerbsunfähigkeitspension gem § 5 Abs 2 APG auferlegte Abschlag von 13,8 % auch bei den Beitragsmonaten der Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen ist.