Die Kl, eine AN, focht erfolgreich ihre Kündigung an. Während der Dauer der Kündigungsanfechtung hatte sie gegenüber ihrem AG ihre Arbeitsbereitschaft erklärt. Sie erhielt auch nach nationalem Recht für die Verfahrensdauer das gesamte (fiktive) Entgelt nachbezahlt. Sie machte geltend, dass sie während der Dauer des Kündigungsanfechtungsverfahrens auch einen Urlaubsanspruch erworben hatte und beantragte nach Wiederaufnahme ihrer Beschäftigung den Urlaubsverbrauch. Der AG lehnte ab, weil die AN nach seiner Auffassung keinen Urlaubsanspruch erworben hatte. Als die AN den Urlaub einseitig antrat, entließ er sie. Die AN begehrte nun Urlaubsersatzleistung für den verbrauchten Urlaub.