Die Kl lebt in gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft. Beide Frauen haben durch künstliche Befruchtung innerhalb weniger Wochen ein Kind geboren. Die Kl beantragte für ihr Kind Kinderbetreuungsgeld für zwei Jahre ab Geburt, ihre Partnerin ab einem späteren Zeitpunkt für sieben Monate bis zum ersten Geburtstag ihres Kindes. Fraglich war, ob der Anspruch der Kl mit Geburt des Kindes ihrer Lebensgefährtin ende.