Der Antrag der Kl, nach der Geburt ihres zweiten Kindes einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld zu erhalten, wurde abgelehnt. Ihr erstes Kind, für das sie mit ihrem DG Mutterschaftskarenz vereinbart hatte, war zwei Wochen nach der Geburt verstorben. Bis rund sechs Monate nach der Geburt des ersten Kindes war ihr DV karenziert und sie bezog Arbeitslosengeld. Fraglich war, ob die Karenz einer Erwerbstätigkeit gleichzustellen ist, um die Voraussetzung einer sechsmonatigen Erwerbstätigkeit für den Bezug des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes zu erfüllen.