Die Kl kam im März 2022 aus dem ukrainischen Kriegsgebiet nach Österreich und verfügt über einen Ausweis für Vertriebene. Fraglich war, ob sie zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen nach § 3a Abs 2 Z 1 BPGG gehört, die österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind.