Der Kl vereinbarte mit seinem DG nach Kündigung des DV Familienzeit anlässlich der Geburt seines Kindes. Die Familienzeit endete zum selben Zeitpunkt wie das DV. Unmittelbar daran ging der Kl ein neues DV ein. Das BerG wies die Klage auf Gewährung von Familienzeitbonus ab, da dieser voraussetze, dass die konkret zuvor ausgeübte Erwerbstätigkeit nach der Familienzeit wieder aufgenommen werden müsse.