Die Kl war bei der Bekl als Balletttänzerin beschäftigt. Auf ihr AV war das TAG anwendbar. Ihr Dienstvertrag war laufend jeweils auf ein Jahr befristet worden, endete schließlich aber durch die Erklärung der Nichtverlängerung durch den Theaterdirektor. Sie begehrte die Feststellung des aufrechten Bestandes des DV, da befristete Kettendienstverträge nach der Befristungsrichtlinie 1999/70/EG einer sachlichen Rechtfertigung bedürfen. Sie sei zudem gegenüber dauernd Beschäftigten diskriminiert, da sie die Kündigung weder nach ArbVG noch nach GlBG anfechten könne. Die Instanzgerichte gaben der Klage statt.