Der Kl war als Vertragsbediensteter im Rahmen der Hoheitsverwaltung der Stadt Linz beschäftigt. Bei der einvernehmlichen Auflösung seines DV wurde eine "Abfertigung von zwölf Monatsbezügen" vereinbart. Die bekl Stadt berief sich darauf, dass nach ihrer Vertragsbedienstetenordnung, deren Anwendbarkeit mit dem Kl vereinbart war, Monatsbezüge nicht die vierteljährlichen Sonderzahlungen umfassen. Der Kl begehrte jedoch die Einbeziehung der Sonderzahlungen, da die VBO im Sinne des umfassenden Entgeltsbegriffs des allgemeinen Arbeitsrechts auszulegen sei. Die Vorinstanzen gaben der Kl statt. Mangels Vorliegens einer landesgesetzlichen Regelung sei das allgemeine Zivil- und Arbeitsvertragsrecht und damit der Abfertigungsanspruch gem § 23 AngG anzuwenden, der Sonderzahlungen miteinschließe.