Am Morgen des 27. 9. 2021 wurde das AV des kl AN einvernehmlich aufgelöst. Nach dem Gespräch fuhr er nach Hause und sollte erst am Nachmittag zur Unterfertigung des von der Personalabteilung aufgesetzten Schreibens über die Auflösung wieder in den Betrieb kommen. Als der Kl nach Hause kam, fühlte er sich unwohl und fuhr zum Arzt, der ihn mit diesem Tag krankschrieb. Er begehrte daher Entgeltfortzahlung für die Dauer des Krankenstandes. Das ErstG wies ab, das BerG gab der Berufung hingegen Folge.