Die als unternehmerische freie Dienstleistungen versicherten Tätigkeiten eines Trainers für einen Sportverein wurden von der ÖGK rückwirkend mittels Bescheid, demzufolge er als DN in der ASVG-Versicherung versichert sei, umqualifiziert. Das BVwG gab den Beschwerden von Trainer und Sportverein statt und sprach aus, dass der Trainer als AN-ähnlicher freier DN der Pflichtversicherung nach § 4 Abs 4 ASVG unterlegen sei. Es liege ein Fall des § 410 Abs 1 Z 8 ASVG vor, wonach die Krankenkasse einen Bescheid erlassen muss, wenn sie entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung auf Grund ein und derselben Tätigkeit eine Versicherungspflicht nach ASVG annimmt. In diesem Fall beginne die Pflichtversicherung nicht rückwirkend, sondern erst mit der Bescheiderlassung. Strittig vor dem VwGH war, ob im konkreten Fall die Pflichtversicherung als DN ex nunc oder rückwirkend begonnen hat und damit an die Stelle der Pflichtversicherung nach GSVG getreten ist.