Der Kl bezog im Jahr 2008 einige Zeit Weiterbildungsgeld und im Jahr 2009 Arbeitslosengeld. Er wehrte sich dagegen, dass der Bemessung des Arbeitslosengeldes nicht das für das höhere Weiterbildungsgeld herangezogene höhere Bruttoeinkommen, sondern ein späteres niedrigeres zugrunde gelegt wurde. Das BVwG gab ihm Recht, da für den über 45 Jahre alten Kl eine frühere günstigere Bemessungsgrundlage so lange heranzuziehen sei, bis eine höhere vorliege.