Die Kl lebt mit ihrem dort beschäftigten Ehemann und ihren Kindern in Tschechien. Vor der Geburt des Kindes war sie in Österreich beschäftigt. Sie bezog in Österreich als nachrangig zuständigem Staat Kinderbetreuungsgeld und in Tschechien als vorrangig zuständigem Staat zum Teil gleichzeitig Elterngeld, das eine dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld vergleichbare Leistung darstellt. Fraglich war, ob auch die Zeiträume, in denen sich der Leistungsbezug aus beiden Staaten nicht deckt, in die Berechnung der Ausgleichszahlung einzubeziehen seien.