Der AN war bei einer Klinik in der Verwaltung tätig. Als Teile der Verwaltung, in denen der AN tätig war, zur Gänze auf eine neue Gesellschaft ausgelagert wurden und es daher zu einem Übergang des AV auf die neue Gesellschaft gekommen wäre, widersprach der AN nach nationalem (deutschem) Recht diesem Betriebsübergang. Er blieb daher bei der Klinik beschäftigt und wurde gemäß den anwendbaren tarifvertraglichen Regelungen an die neue Gesellschaft dauerhaft überlassen. Der Kl war der Auffassung, dass diese dauerhafte Arbeitskräfteüberlassung der Richtlinie widerspreche und er nicht verpflichtet sei, dauerhaft seine Arbeitsleistung für die neue Gesellschaft zu erbringen.