Das AV des Kl wurde im Rahmen einer Massenentlassung iSd Richtlinie durch Kündigung beendet. Vor Ausspruch der Kündigung wurde das nationale Verfahren zur Konsultation mit dem BR eingeleitet und dem BR schriftlich die Informationen gem Art 2 Abs 3 UAbs 1 lit b der Richtlinie mitgeteilt. Die zuständige Behörde (Agentur für Arbeit) wurde die Information an den BR nicht übermittelt. Nach nationalem (deutschem) Recht war an den Verstoß gegen diese Informationspflicht keine ausdrückliche Konsequenz geknüpft. Der Kl war der Auffassung, dass sein AV aufgrund der fehlenden Information der zuständigen Behörde nicht wirksam beendet wurde.