Der als Beamtin tätigen Kl wurde in den letzten sechs Monaten vor der Geburt ihres Kindes für eineinhalb Monate ein Karenzurlaub zur Pflege ihrer Mutter gewährt, während dem sie Pflegekarenzgeld bezog. Fraglich war, ob diese Pflege eine für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld erforderliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit darstellt.