Die Kl war vor der Geburt ihres Kindes in Österreich beschäftigt und lebt mit ihrem dort beschäftigten Ehemann und Sohn in der Slowakei. Sie bezog in Österreich einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld als Ausgleichszahlung und in der Slowakei Elterngeld. Als der Vater die Betreuung des Kindes übernahm, bezog er in der Slowakei zunächst Mutterschaftsgeld und dann Elterngeld. Fraglich war, ob das von den Eltern bezogene Elterngeld dem österreichischen Wochengeld und das vom Vater bezogene Mutterschaftsgeld dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld vergleichbar sei und das Kinderbetreuungsgeld daher gem § 6 Abs 1 und 3 KBGG im Ausmaß der in der Slowakei bezogenen Leistungen ruhe.