Ein Versicherter wurde zur Rückzahlung erhaltenen Arbeitslosengeldes verpflichtet. Das BVwG wies seinen Antrag auf Gewährung aufschiebender Wirkung ab. In seiner Rev brachte er vor, zu den Menschen im untersten Einkommenssegment zu gehören. Es drohe ihm durch die Rückzahlung ein unverhältnismäßiger Nachteil, da er seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten könne.