Die Kl beantragte pauschales Kinderbetreuungsgeld in der Variante "365 Tage ab Geburt des Kindes". Noch während des Wochengeldbezugs und damit knapp vor dem Beginn des Kindergeldbezuges beantragte sie eine Änderung auf die Variante "851 Tage ab Geburt". Ihr Antrag wurde abgewiesen, Nach dem klaren Wortlaut des § 5a Abs 2 Satz 2 KBGG könne ein Antrag auf eine Änderung des Bezugszeitraums nur von dem zu diesem Zeitpunkt tatsächlich beziehenden Elternteil, nicht aber von einem bloßen Antragsteller, gestellt werden. Die Vorinstanzen gaben der dagegen eingebrachten Klage statt.