Die kl AN war in Teilzeit beschäftigt und unterlag dem KollV für Angestellte bei Steuerberatern und Wirtschaftstreuhändern, der eine Durchrechnung der Arbeitszeit von 52 Wochen auch für Teilzeitbeschäftigte zulässt. In einzelnen Monaten überschritt die AN das vereinbarte Teilzeitausmaß deutlich. Die Kl begehrte die Abgeltung von Teilen ihrer Mehrarbeit samt Zuschlag nach § 19e AZG. Strittig ist, ob eine Durchrechnung dieser Mehrstunden nach § 4 Abs 6 AZG möglich ist und ob ein KollV diese Möglichkeit regeln kann. Das ErstG wies die Klage ab. Das BerG hob die Entscheidung zur Verfahrensergänzung auf.